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   BAG, 15.03.1966 - 2 AZR 211/65   

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BAG, 15.03.1966 - 2 AZR 211/65 (https://dejure.org/1966,702)
BAG, Entscheidung vom 15.03.1966 - 2 AZR 211/65 (https://dejure.org/1966,702)
BAG, Entscheidung vom 15. März 1966 - 2 AZR 211/65 (https://dejure.org/1966,702)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentlicher Dienst - Befristung von Arbeitsverträgen - Sachliche Gründe - Erprobung der Eignung - Vereinbarte Probezeit - Erprobung von nichtbeamteten Lehrkräften - Verlängerte Probezeit - Eigenart des Lehrerberufs - Befristete Arbeitsverträge

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 15.03.1966 - 2 AZR 211/65
    Die Befristung ist aber immer dann nicht anzuerkennen, wenn sie die Funktion der durch die Kündigungsschutzbestimmungen mitgeprägten Rechtsordnung stört, wenn sie, wie es der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts ausgedrückt hat, objektiv funktionswidrig ist (BAG 10, 65 [70]).
  • BAG, 28.02.1963 - 2 AZR 345/62

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Schwerbeschädigten

    Auszug aus BAG, 15.03.1966 - 2 AZR 211/65
    Von diesem Grundsatz ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (EAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 1, 108 = AP Nr. 25 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 2 . Dezember 1965 - 2 AZR 91/65) dann eine Ausnahme zu machen, wenn für den Abschluß eines befristeten Arbeitover trages ein sachlicher, die Befristung rechtfertigender Grund fehlt.
  • BAG, 02.12.1965 - 2 AZR 91/65

    Befristung - Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 15.03.1966 - 2 AZR 211/65
    Von diesem Grundsatz ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (EAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 1, 108 = AP Nr. 25 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 2 . Dezember 1965 - 2 AZR 91/65) dann eine Ausnahme zu machen, wenn für den Abschluß eines befristeten Arbeitover trages ein sachlicher, die Befristung rechtfertigender Grund fehlt.
  • BAG, 07.02.1958 - 1 AZR 190/57

    Kündigung eines Angestellten - Mitwirkung des Personalrates - Wirksamkeit der

    Auszug aus BAG, 15.03.1966 - 2 AZR 211/65
    Die Mitwirkung des Personalrates'ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung (BAG 5.? 203 = AP Nr. 1 zu § 61 PersVG und BAG 5, 200 = AP Nr. 1 zu § 70 PersVG).
  • BAG, 07.02.1958 - 1 AZR 576/56

    Festellungsklage - Nichtigkeit einer Kündigung - Unwirksamkeit einer Kündigung -

    Auszug aus BAG, 15.03.1966 - 2 AZR 211/65
    Die Mitwirkung des Personalrates'ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung (BAG 5.? 203 = AP Nr. 1 zu § 61 PersVG und BAG 5, 200 = AP Nr. 1 zu § 70 PersVG).
  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 983/93

    Befristeter Arbeitsvertrag vor Übernahme als Beamter

    Die Erprobung des Arbeitnehmers ist als sachlicher Grund für den Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages allgemein anerkannt (vgl. u.a. BAG GS Beschluß vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65, 72 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 3 der Gründe; BAG Urteil vom 15. März 1966 - 2 AZR 211/65 - AP Nr. 28 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 30. September 1981, BAGE 36, 229, 234 = AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 5 der Gründe; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG , 11. Aufl., § 1 Rz 562; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 620 BGB Rz 161; Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, § 620 BGB Rz 4; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Handbuch des Kündigungsrechts, 3. Aufl., Drittes Kapitel Rz 46; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 406).

    Das BAG hat bereits im Urteil vom 15. März 1966 (- 2 AZR 211/65 - AP Nr. 28 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 1 der Gründe) darauf hingewiesen, daß es gerade bei Lehrern mitunter schwierig ist und Zeit verlangt, ein sicheres Urteil über ihre Eignung zu gewinnen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2007 - 12 Sa 329/07

    Anschlussbefristung zur Erprobung; Einstellungszusage

    Kann der Arbeitgeber die Eignung und Leistung eines Arbeitnehmers wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten nicht genügend beurteilen, darf eine längere Probezeit vereinbart werden, und zwar auch durch nachträgliche befristete Verlängerung der Probezeit (BAG vom 15. März 1966, 2 AZR 211/65, AP Nr. 28 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Müller-Glöge a.a.O. Rdnr. 70 m.w.Nw.).

    Die Befähigung eines Lehrers lässt sich nur über einen längeren Zeitraum hinreichend zuverlässig beurteilen, wobei die Dauer eines Schuljahres ein angemessener Zeitraum ist, um zu zuverlässigen Leistungsbewertungen zu gelangen (vgl. BAG vom 31. August 1994, 7 AZR 983/93; vom 15. März 1966, 2 AZR 211/65, jew. a.a.O.).

  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 831/76

    Arbeitnehmer - Erprobung der Eignung - Abschluß eines befristeten

    a) Der Senat unterstellt, daß der Wunsch des Beklagten, die Eignung der Klägerin für die vorgesehene Tätigkeit als Redakteurin mit besonderen Aufgaben im Vor schul- und Kinderprogramm (Ressortleiterin) zu erproben, den ersten Zeitvertrag rechtfertigen konnte (vgl. zur Erprobung im Zeitvertrag BAG AP Nr. 28 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu 1 der Gründe]).
  • ArbG Berlin, 28.11.2012 - 28 Ca 13052/12

    Übertragung einer mit einer Höhergruppierung verbundenen qualifizierten

    zur älteren Judikatur insofern etwa bereits BAG 15.3.1966 - 2 AZR 211/65 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 28 = SAE 1966, 252 [Leitsatz 3.]: "Stellt sich heraus, dass die vereinbarte Probezeit nicht ausreicht, so kann sie angemessen verlängert werden"; s. auch schon BAG 28.2.1963 - 2 AZR 345/62 - BAGE 14, 108 = AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 25 = NJW 1963, 1564 [I.3.]: "Unter diesen Umständen war ... der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages ... zum Zwecke der weiteren Erprobung des Klägers sachlich durchaus gerechtfertigt"; s. zur Zeit der Geltung des § 14 Abs. 1 TzBfG etwa LAG Berlin-Brandenburg 8.5.2007 - 12 Sa 329/07 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 37 [II.1.2.]: "Kann der Arbeitgeber die Eignung und Leistung eines Arbeitnehmers wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten nicht genügend beurteilen, darf eine längere Probezeit vereinbart werden, und zwar auch durch nachträgliche befristete Verlängerung der Probezeit"; s. nunmehr auch BAG 2, 6.2010 (Fn. 87) [Leitsatz]: "Hat sich die ursprüngliche Erprobungszeit aufgrund besonderer, in der Person des Arbeitnehmers liegender Umstände als nicht ausreichend erwiesen (...), können die Arbeitsvertragsparteien einen befristeten Arbeitsvertrag schließen, um eine längere Erprobung unter Hinzuziehung einer Arbeitsassistenz zu ermöglichen".S. zur älteren Judikatur insofern etwa bereits BAG 15.3.1966 - 2 AZR 211/65 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 28 = SAE 1966, 252 [Leitsatz 3.]: "Stellt sich heraus, dass die vereinbarte Probezeit nicht ausreicht, so kann sie angemessen verlängert werden"; s. auch schon BAG 28.2.1963 - 2 AZR 345/62 - BAGE 14, 108 = AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 25 = NJW 1963, 1564 [I.3.]: "Unter diesen Umständen war ... der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages ... zum Zwecke der weiteren Erprobung des Klägers sachlich durchaus gerechtfertigt"; s. zur Zeit der Geltung des § 14 Abs. 1 TzBfG etwa LAG Berlin-Brandenburg 8.5.2007 - 12 Sa 329/07 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 37 [II.1.2.]: "Kann der Arbeitgeber die Eignung und Leistung eines Arbeitnehmers wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten nicht genügend beurteilen, darf eine längere Probezeit vereinbart werden, und zwar auch durch nachträgliche befristete Verlängerung der Probezeit"; s. nunmehr auch BAG 2, 6.2010 (Fn. 87) [Leitsatz]: "Hat sich die ursprüngliche Erprobungszeit aufgrund besonderer, in der Person des Arbeitnehmers liegender Umstände als nicht ausreichend erwiesen (...), können die Arbeitsvertragsparteien einen befristeten Arbeitsvertrag schließen, um eine längere Erprobung unter Hinzuziehung einer Arbeitsassistenz zu ermöglichen".

    95) S. zur älteren Judikatur insofern etwa bereits BAG 15.3.1966 - 2 AZR 211/65 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 28 = SAE 1966, 252 [Leitsatz 3.]: "Stellt sich heraus, dass die vereinbarte Probezeit nicht ausreicht, so kann sie angemessen verlängert werden"; s. auch schon BAG 28.2.1963 - 2 AZR 345/62 - BAGE 14, 108 = AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 25 = NJW 1963, 1564 [I.3.]: "Unter diesen Umständen war ... der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages ... zum Zwecke der weiteren Erprobung des Klägers sachlich durchaus gerechtfertigt"; s. zur Zeit der Geltung des § 14 Abs. 1 TzBfG etwa LAG Berlin-Brandenburg 8.5.2007 - 12 Sa 329/07 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 37 [II.1.2.]: "Kann der Arbeitgeber die Eignung und Leistung eines Arbeitnehmers wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten nicht genügend beurteilen, darf eine längere Probezeit vereinbart werden, und zwar auch durch nachträgliche befristete Verlängerung der Probezeit"; s. nunmehr auch BAG 2, 6.2010 (Fn. 87) [Leitsatz]: "Hat sich die ursprüngliche Erprobungszeit aufgrund besonderer, in der Person des Arbeitnehmers liegender Umstände als nicht ausreichend erwiesen (...), können die Arbeitsvertragsparteien einen befristeten Arbeitsvertrag schließen, um eine längere Erprobung unter Hinzuziehung einer Arbeitsassistenz zu ermöglichen".

  • BAG, 12.09.1996 - 7 AZR 64/96

    Befristung des Arbeitsvertrages einer amerikanischen Lehrkraft an einer

    Der vom Landesarbeitsgericht angenommene Erprobungszweck setzt aber gerade voraus, daß der Arbeitgeber eine längerfristige, nur im Wege der Kündigung zu beseitigende arbeitsvertragliche Bindung im Falle der Bewährung beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, BAG Urteil vom 15. März 1966 - 2 AZR 211/65 - AP Nr. 28 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 14.05.1981 - 2 AZR 1179/78
    Das "Probearbeitsverhältnis" konnte - zumal die Erprobung als Befristungsgrund anerkannt ist (BAG 14, 108 = AP Nr. 25 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag; BAG 15, 132 = AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 15. März 1966 - 2 AZR 211/65 - AP Nr. 28 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 15. März 1978 - 5 AZR 831/76 - AP Nr. 45 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) - auch befristet abgeschlossen werden, da § 5 BAT zwar keine Befristung vorschreibt, eine solche aber auch nicht verbietet (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, § 5 Erl. 6).

    Die schwachen Leistungen des Klägers und seine ungewisse berufliche Zukunft, die ihm die Beklagte ersparen wollte, rechtfertigen aus der Sioht verständiger und verantwortungsbewußter Vertragsparteien die längere Probe- bzw. Bewährungszeit (vgl. zur Verlängerung der üblichen Probezeit:BAG vom 13. Dezember 1962 - 2 AZR 38/62 -, vom 15. März 1966 - 2 AZR 211/65 - und vom 15. März 1978 - 5 AZR 831/76 - AP Nr. 24, 28 und 45 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • LAG Düsseldorf, 13.11.2013 - 4 Sa 671/13

    Befristung zur berufsbegleitenden Ausbildung

    Angesichts einer Vertragsdauer am 31.08.2012 bzw. am 17.10.2011 von etwa drei Jahren bietet die Erprobung keinen Sachgrund für die befristete Beschäftigung einer Lehrerin (BAG vom 15.03.1966 - 2 AZR 211/65, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 28).
  • LAG Köln, 05.02.2004 - 5 Sa 1060/03

    Probezeit, Befristung

    Insbesondere zur Erprobung von nicht beamteten Lehrkräften kann wegen der Eigenart des Lehrerberufes unter Umständen auch eine längere oder mehrfach verlängerte Probezeit notwendig sein (u. a. BAG vom 15.03.1966 - 2 AZR 211/65, AP Nr. 28 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 03.02.1971 - 5 AZR 282/70

    Keine Einführung über das Bundesurlaubsgesetz hinausgehender Tatbestände der

    Die Regelung des § 62 MTB II über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ist unter allgemeinen arbeitsrechtlichen Gesichts punkten nicht zu beanstanden Es handelt sich um einen Sonderfall der Befristung von Arbeitsverhältriissen, die nach § 620 Abs. 1 BGB grundsätzlich zulässig ist, und zwar auch im Bereich des öffentlichen Dienstes (AP Nr. 28 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) Voraussetzung ist allerdings, daß die zeitliche Befristung genau ist und den Beendigungstatbestand objektiv zweifelsfrei erkennen läßt Diese Genauigkeit ist bei der Regelung des § 62 MTB II gewährleistet; denn dort ist - anders als früher nach § 18 Abs. 3 ATO (vgl hierzu BAG 11, 289 = AP Nr. 3 zu § 18 ATO) - nicht an das Vorliegen dauernder Dienstunfähigkeit angeknüpft, sondern an die leicht feststellbare Zustellung eines Bescheides über die Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit Erforderlich ist ferner, daß - auch die erstmalige - Befristung einen sachlich gerechtfertigten Grund hat (Beschluß des Großen Senats des BAG in Bd 10, 65 ff» = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befriste ter Arbeitsvertrag) Dies ist bei einer durch Tarifvertrag vorgesehenen Befristung im allgemeinen anzunehmen (BAG AP Nr» 32 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag)» Überdies erweist sich die Befristung in § 62 MTB II der Sache nach ohne weiteres als durch sachliche Gründe gerechtfertigt; denn der Eintritt dauernder sozialrechtlich erheblicher Berufs- bzw» Erwerbsunfähigkeit greift entscheidend in die Bedingungen jedes Arbeitsverhältnisses ein und gibt im Arbeitsleben ohnehin meist Anlaß zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im V/ege der Kündigung».
  • LAG Köln, 05.06.2013 - 3 Sa 1002/12

    Probezeitkündigung bei 25 befristeten Verträgen - Erfordernis der Abmahnung -

    Zuvor hatte das BAG auch unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an den Lehrerberuf eine Dauer mehrerer befristeter Arbeitsverträge von insgesamt über drei Jahren unter dem Gesichtspunkt des Sachgrundes "Erprobung" als ein "unter allen Umständen unzulässiges Übermaß" bezeichnet (BAG, Urteil vom 15.03.1966 - 2 AZR 211/65, AP Nr. 28 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 614/89

    Erneute Probezeitbefristung, wenn sich der Arbeitnehmer schon bewährt hat -

  • BAG, 29.09.1982 - 7 AZR 91/80

    Befristungsgründe im Arbeitsverhältnis

  • BAG, 12.08.1976 - 3 AZR 502/75

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer - Unzulässiger Kettenarbeitsvertrag

  • LAG Hamm, 08.08.1991 - 4 Sa 1961/91
  • BAG, 21.10.1980 - 6 AZR 756/78
  • LAG Berlin, 10.08.1981 - 9 Sa 1/81
  • LAG Berlin, 31.10.1977 - 10 Sa 28/77
  • LAG Berlin, 21.09.1976 - 3 Sa 58/76
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